Satzung des Jing Wu e. V.
A. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen " JING WU e. V." Er hat seinen Sitz in Stralsund und ist im Vereinsregister des dortigen Amtsgerichtes eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
(1) Der Verein hat den Zweck, den Sport vor allem durch die Ausübung sportlicher übungen und Leistungen zu fördern, die Kunst der Selbstverteidigung zu fördern und zu pflegen, insbesondere durch die Vermittlung verschiedener Kampfkünste und Kampfsportarten.Darüber hinaus soll die körperliche Fitness gestärkt und die Gesundheit verbessert werden.
(2) Die Vereinszwecke sollen durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten übungsbetriebes,
b) Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen.
(3) Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Der Verein ist politisch neutral und konfessionell neutral.
(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Das Vereinsende
Bei Auflösung des Vereines oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 4 Arten der Vereinsmitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, jugendliche, passive und Ehrenmitglieder. Diese Mitglieder sind ständige Mitglieder und nicht Mitglied auf Zeit.
(2) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die regelmäßig an den sportlichen Veranstaltungen teilnehmen und am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die regelmäßig an den sportlichen Veranstaltungen teilnehmen und am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(4) Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne regelmäßig an der sportlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
(6) Neben den in Abs. (1) genannten Arten der Vereinsmitgliedschaft ist auch die Möglichkeit gegeben, eine Mitgliedschaft auf Zeit zu erwerben.
(7) Die Mitgliedschaft auf Zeit kann nur zum Zwecke des Besuches eines von dem Verein angebotenen Sportkurses für Anfänger oder Fortgeschrittene, der organisatorisch vom allgemeinen Training getrennt durchgeführt wird, erworben werden.
(8) Die Mitgliedschaft kann längstens für die Dauer von 12 Monaten erworben werden.
(9) Die Dauer der Mitgliedschaft auf Zeit wird durch einen Aufnahmeantrag bestimmt. Sie endet zum festgelegten Zeitpunkt, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf.
(10) Für die Mitgliedschaft auf Zeit gelten die Bestimmungen dieser Satzung sinngemäß.
(11) Die Mitglieder auf Zeit können wegen ihrer zeitlich begrenzten Mitgliedschaft kein Amt innerhalb des Vereins wahrnehmen.
(12) Kann ein Mitglied auf Zeit in dem im Aufnahmeantrag vorab festgelegten Zeitraum den Kurs nicht weiter besuchen, wird es nicht von der Zahlungsverpflichtung der Kursgebühren entbunden.Somit ist das Mitglied auch während der Dauer des Kurses nicht berechtigt, diesen zu kündigen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Sportfreund werden. Die Unbescholtenheit ist durch Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses nachzuweisen. Für Ehrenmitglieder, passive Mitglieder und Mitglieder auf Zeit, gemäß § 4 Abs. (6) ff, gilt diese Regelung nicht.
(2) Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Aufnahmeantrag hat den Namen, Stand, das Alter und die Wohnung des Bewerbers zu enthalten. Minderjährige und sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Mitgliedschaft für ständige Mitglieder kann jederzeit erworben werden. Bindend ist dann für das Mitgliedschaftsjahr (12 Monate ) das Datum, an dem das Mitglied seinen Aufnahmeantrag stellt. Die Mitgliedschaft braucht dann nach einem Jahr nicht erneut beantragt werden, sie bleibt automatisch für ein weiteres Jahr bestehen, es sei denn das Mitglied wünscht den Austritt der näher unter § 6 (2) erläutert ist.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich oder mündlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Bewerber etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch eingeschriebenen Brief zusammen mit dem Mitgliedsausweis an den Vorstand. Die Mitgliedschaft kann nur 3 Monate vor Ablauf des Mitgliedschaftsjahres, das unter § 5 (3) vom Mitglied durch Aufnahmeantrag datiert ist, gekündigt werden. Geht die Meldung verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächstmöglichen Austrittstermin wirksam. Bindend für das Kündigungsdatum ist der Eingang der Kündigung beim Vorstand.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand ausgesprochen werden. Des Ausschluss kann insbesondere erfolgen, a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Zahlung von drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist,
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
(4) Der Ausschluss wird wirksam mit schriftlichen Zustellung an das Mitglied. Das Nähere regelt im Bedarfsfall der Vorstand.
C. Beiträge der Mitglieder
§ 7 Aufnahmegebühr und Beiträge
(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und monatliche Beiträge, deren Höhe vom Vereinsvorstand festgelegt werden. Gegen einen solchen Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Einspruch erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
(2) Neu eintretende Mitglieder sind erst dann berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, wenn die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren.
(3) Ist ein Vereinsmitglied mit der Zahlung von drei Monatsbeiträgen im Rückstand, so leitet der Geschäftsführer das Mahnverfahren ein. Mahnungen erfolgen schriftlich und sind gebührenpflichtig.
Es werden folgende Gebühren erhoben:
für die 1. Mahnung 5,00 Euro
für die 2. Mahnung 10,00 Euro
für die 3. Mahnung 20,00 Euro
Die Mahnungen erfolgen im Abstand von 14 Tagen. Reagiert das Vereinsmitglied auf die dritte Mahnung nicht, so entscheidet der Vorstand des Vereins über weitere Schritte. Entscheidet der Vorstand auf Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein, so bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge trotz des Ausschlusses unberührt.
(4) Der Vereinsvorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht dem Vereinsvorstand unter den selben Bedingungen auch bezüglich der monatlichen Beiträge zu.
(5) Ehrenmitglieder und der Vorstand sind von der Zahlung von Gebühren und Beiträgen befreit.
D. Der Vorstand und Auslagen der Ehrenämter
§ 8 Auslagen von Ehrenämtern und des Vorstands
(1) Alle ämter innerhalb des Vereins sind Ehrenämter. Dem Inhaber eines Ehrenamtes werden die ihm bei der Ausübung des Amtes entstehenden, notwendigen und tatsächlich nachgewiesenen Auslagen ersetzt, insbesondere Porto-, Material - und Reisekosten. Darüber hinaus können dem Inhaber eines Ehrenamtes Tagegelder und übernachtungsgelder gewährt werden.
(2) Als Tagegelder werden bezahlt
bei mehr als 7 bis 10 Stunden 8,00 Euro,
bei mehr als 10 Stunden 16,00 Euro,
(3) Reisekosten werden nur gegen Vorlage einer Reisekostenabrechnung und der entsprechenden Belege vergütet. Die Reisekosten gelten mit der Beschlussfassung über die Durchführung der Reise oder mit der schriftlichen Auftragserteilung bzw. Einladung zur Teilnahme an einer Veranstaltung, Tagung oder Sitzung als genehmigt.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden; der 1. Vorsitzende ist gleichzeitig auch Schriftführer. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück, so hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
§ 10 Prüfungen und Auszeichnungen
Prüfungen und Auszeichnungen sind nur vom 1. Vorsitzenden abzunehmen, zu erteilen und zu übergeben (auch zu erstellen), es sei denn, dieser gibt einem anderen Mitglied eine ausdrückliche, schriftliche Genehmigung hierzu.
E. Abteilungen
§ 11 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.
(2) Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Kontrolle dieser Beiträge obliegt dem Vorstand. Die Abrechnung des Abteilungsgeldes wird vom Vorstand geregelt.
(3) Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlung gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.
(4) Die einzelnen Trainer der Abteilungen können ein Trainerhonorar erhalten, das vom Vorstand festgelegt wird. Gegen diesen Beschluss kann die Mitgliederversammlung Einspruch erheben.Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
F. Mitgliederversammlungen
§ 12 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, jeweils im ersten Quartal des Jahres statt. Bei besonderen Anlässen kann die Mitgliederversammlung außerhalb dieser Zeit einberufen werden; das muss der Fall sein, wenn die Vereinsinterressen dies erfordern oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) Satzungsänderungen
b) Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand zugewiesen werden oder die sie durch eigenen Beschluss an sich gezogen hat.
c) Anträge gemäß § 14 dieser Satzung
§ 13 Einladungsfrist
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen durch Brief oder Mitteilungsblatt einberufen. Der Einberufung ist die vorläufige Tagesordnung beizufügen.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide Vorsitzende verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung Ergänzungen zur vorläufigen Tagesordnung beschließen.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt . Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt, die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende allein kann Gäste zulassen. über die Zulassung der Presse, des Rundfunks oder des Fernsehens beschließt der Vorstand.
(4) Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Vereinsauflösung bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 15 Tagesordnung und Anträge
(1) Die vorläufige Tagesordnung bedarf vor Eintritt in die Beratungen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, spätestens vier Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Die rechtzeitig eingegangenen Anträge sind den Mitgliedern unverzüglich gesammelt bekannt zu geben. Sie werden dann Bestandteil der von der Mitgliederversammlung zu genehmigenden vorläufigen Tagesordnung.
(3) über die Zulassung von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel -Mehrheit.
§ 16 Beschlüsse
(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und in den Vereinsakten, die sich in der Obhut des 1. Vorsitzenden befinden, aufzubewahren. Sie müssen Ort und Zeit der Versammlung, Abstimmungsergebnisse und die Unterschriften des 1. und 2. Vorsitzenden enthalten.
(2) Trainingszeiten und Trainingsort bestimmt ausschließlich der 1. Vorsitzende, ebenso den Trainingsablauf, die Trainingsdauer und den technischen (praktischen) und theoretischen Inhalt des Trainings.
G. Sonderregelungen
§ 17 Unfallversicherung und Haftung
(1) Jedes Vereinsmitglied bemüht sich selbst um eine eigene Unfallversicherung. Ein Hinweis hierauf hat auch im Aufnahmeantrag zu erscheinen. Dieser Beschluss kann jedoch allein vom Vorstand geändert werden, so dass der Verein gegebenenfalls durch einen Verband, durch den Stadtsportbund oder je nach Anzahl der Mitglieder privat eine Sportunfallversicherung abschließt.
(2) Für Schäden, die von Mitgliedern in Räumlichkeiten wie z.B. Sportstätte oder an Personen verursacht werden, haftet jedes Mitglied selbst.
Die dadurch entstandenen Kosten trägt das Mitglied allein in voller Höhe.